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Carbon Border Adjustment Mechanism: Was bedeutet CBAM für Unternehmen?

Mit der Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) kommen auf viele Industrie- und Handelsunternehmen in der Europäischen Union bedeutende Veränderung zu: Seit dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen, die emissionsintensive Güter wie zum Beispiel Stahl, Aluminium und Zement aus Nicht-EU-Ländern importieren, die direkten und je nach Warenart indirekten CO2-Emissionen während der Produktion genau dokumentieren und ab dem 01.01.2026 entsprechende CBAM-Emissionszertifikate erwerben. Durch die CO2-Ausgleichsabgabe soll der Emissionspreis für Importe auf das Niveau der Produkte, die in der EU produziert angepasst werden – so wird der Wettbewerbsnachteil für EU-Produzenten ausgeglichen. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), das 2005 als zentrales Klimaschutzinstrument in der EU eingeführt wurde.

Welche Ziele verfolgt die EU mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus?

  • Klimaneutralität bis 2050: Als erster Staatenbund der Welt strebt die EU an, bis 2050 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden künftig rund drei Viertel aller CO2-Emissionen in Europa in den Emissionshandel einbezogen.
  • Reduktion der CO2-Emissionen: Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets" sollen im ersten Schritt bis 2030 die CO2-Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Wert von 1990 reduziert werden.
  • Schaffung von fairen Wettbewerbsbedingungen: Neben dem Erreichen der Klimaschutzziele soll die CO2-Ausgleichsabgabe auch bewirken, dass Importe aus Nicht-EU-Ländern ebenso hohe Emissionspreise haben wie in der EU produzierte Güter.
  • Vermeidung von „Carbon Leakage“: Das Angleichen der Emissionspreise durch CBAM soll vermeiden, dass Produktionsstätten aus der EU in andere Länder mit weniger strengen Klimaschutzgesetzen verlagert werden.
  • Umstellung auf klimafreundliche Herstellungsprozesse: Die steigenden Kosten und die umfangreiche Berichtspflicht im Rahmen des Emissionshandels bieten Anreize für Unternehmen, ihre Herstellungsprozesse emissions- und schadstoffärmer zu gestalten.
  • Anreiz zur Emissionsminderung für Hersteller außerhalb der EU: CBAM gleicht die niedrigeren Emissionspreise für außerhalb der EU produzierte Güter aus. Für Nicht-EU-Produzenten kann dies ein Anreiz sein, ihre Emissionen im Herstellungsprozess zu reduzieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

CBAM gilt für bestimmte Produkte, die einen besonders CO2-intensiven Herstellungsprozess aufweisen. Hier ist das Risiko hoch, dass die entsprechenden Produkte aus Nicht-EU-Ländern importiert werden, um den Emissionspreis zu senken.

Übersicht über aktuelle CBAM-Produkte

Von CBAM betroffene Produkte (Stand Juni 2024)
 
HS-Codes
 
Aluminium
 
7601, 7603-7606, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
 
 
 
Eisen und Stahl
 
26011200, 7201, 7202 11-19, 720260, 7203, 7205-7229, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
 
 
 
Düngemittel
 
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
 
 
 
Strom
 
27160000
 
 
 
Zement
 
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
 
 
 
Wasserstoff
 
280410000
 
 

 

Perspektivisch wird der Grenzausgleich auf weitere energieintensive Rohstoffe ausgeweitet. Derzeit wird diskutiert, ob künftig auch Polymere, diverse Chemikalien und Glasprodukte meldepflichtig sind. Alle Unternehmen, die CBAM-Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, fallen unter die CBAM-Meldepflicht und müssen entsprechende CBAM-Emissionszertifikate erwerben.

CBAM-Ausnahmen: Welche Produkte sind vom CO2-Grenzausgleich ausgenommen?

  • Waren aus EFTA-Staaten außerhalb der EU: Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein vergleichbares Emissionshandelssystem haben, sind von der Grenzausgleichsabgabe befreit. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz*. Auch die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla zählen dazu.
  • Geringer Warenwert: Liegt der Gesamtwert der Waren unter 150 Euro, ist der Importeur von der CBAM-Regelung befreit. Gleiches gilt für Waren, die im persönlichen Gepäck einer Person in die EU eingeführt werden.
  • Rückwaren: CBAM-Produkte, die aus der EU in ein Drittland ausgeführt wurden und dann aufgrund unerwarteter Umstände wieder zurückgeführt werden, fallen nicht unter die CBAM-Regelung.
  • Militärische Zwecke: Werden Waren von den Militärbehörden eines EU-Landes im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik von EU oder NATO importiert, entfällt die CBAM-Verpflichtung.

Keine CBAM-Ausnahmen gelten hingegen für Unternehmen mit geringen Import-Volumina – sie sind ebenso zur Berichterstattung und zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten verpflichtet wie alle anderen Unternehmen.

*CBAM-Anwendungsbereich ist abhängig von der Warenart und dem nicht-präferenziellen Warenursprung.

Erwerb und Preis von CBAM-Zertifikaten

Aktuell befindet sich das CO2-Grenzausgleichssystem in der ersten Umsetzungsstufe. Nach Ende der Übergangsphase, ab Januar 2026, müssen Handels- und Industrieunternehmen für den Import von CBAM-Produkten Emissionszertifikate erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate richtet sich nach den durchschnittlichen Auktionspreisen im Europäischen Emissionshandel – das heißt, Unternehmen zahlen die gleichen Abgaben, die bei der Herstellung des Produkts innerhalb der EU angefallen wären. Kann das Unternehmen nachweisen, dass für das Importprodukt bereits eine CO2-Abgabe im Drittland gezahlt wurde, können diese Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Dies soll Nicht-EU-Länder motivieren, ebenfalls eine CO2-Abgabe auf ihre Produkte einzuführen und damit die klimafreundliche Grundstoff-Produktion voranzutreiben.

CBAM-Reporting: Wer ist verantwortlich und was muss berichtet werden? 

Die Berichtspflicht für CBAM liegt jeweils beim importierenden Unternehmen. Dieses muss das Produktvolumen in Tonnen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen während der Herstellung im Drittland abfragen und genau dokumentieren. Ist es nicht möglich, diese Daten vom Hersteller zu bekommen, werden von der EU-Kommission festgelegte Standardwerte für das jeweilige Ursprungsland genutzt. Während der Übergangsphase bis Ende 2025 gilt eine vierteljährliche Berichtspflicht im CBAM-Übergangsregister, ab 2026 müssen CBAM-Berichte jährlich eingereicht werden. 

Aktuelle Information zur Weiterverwendung der Standardwerte können Sie hier einsehen.

CBAM-Zeitplan: Schrittweise Umsetzung des CO2-Grenzausgleichs

Seit Oktober 2023 wird der Carbon Border Adjustment Mechanism schrittweise umgesetzt, zunächst mit einer Übergangsphase bis Dezember 2025. Während dieser Zeit gilt eine vereinfachte Berichtspflicht, CBAM-Zertifikate müssen noch nicht erworben werden. So können am Import beteiligte Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU das System und die Berichtspflichten kennenlernen. Zudem kann die EU-Kommission erste Erfahrungen mit CBAM sammeln, die zur endgültigen Umsetzung ab 2026 beitragen.

Die Phasen im Überblick

Übergangsphase Oktober 2023 – Dezember 2025

Während der Übergangsphase sind noch keine CBAM-Zertifikate für den Import erforderlich, zudem müssen sich Unternehmen noch nicht als „zugelassener CBAM-Nutzer“ registrieren. Es gilt eine vereinfachte (vierteljährliche) Berichtspflicht für:

  • Gesamtmenge pro Warenart
  • Gesamtmenge der grauen Emissionen
    • direkte CO2-Emissionen (Emissionen aus dem Herstellungsprozess) in Tonnen pro Produkt*
    • indirekte CO2-Emissionen durch die Erzeugung des für die Herstellung benötigten Stroms*
  • eventuell im Herkunftsland gezahlte CO2-Abgabe

* Direkte und indirekte Emissionen können noch bis spätestens 31.07. für das abgelaufene 2. Quartal 24 mit Standardwerten angegeben werden. Dieses Datum gilt ebenfalls für Korrekturen von bereits abgegebenen Anmeldungen des 4. Quartals 23 sowie des 1. Quartals 24. Aktuelle Information zur Weiterverwendung der Standardwerte können Sie hier einsehen.

Umsetzungsphase ab 31.01.2024

Die Umsetzungsphase für CBAM beginnt parallel zur Übergangsphase am 31.01.2024 mit der Einreichung des ersten CBAM-Berichts. Hier dürfen noch die von der EU-Kommission festgelegten Standardwerte für die direkten und indirekten CO2-Emissionen angegeben werden. Ab 31.10.2024 sind Importeure dazu verpflichtet, die realen Emissionsdaten beim Hersteller einzuholen und im CBAM-Bericht anzugeben.

01.01.2025

  • Aufbau und Inbetriebnahme des CBAM-Registers
  • Unternehmen müssen sich als autorisierter CBAM-Nutzer registrieren

01.01.2026

  • Beginn der Implementierungsphase
  • Importe sind nur noch mit CBAM-Zertifikaten zulässig
  • Einreichen eines jährlichen CBAM-Berichts (bis spätestens 31.5.2027)

Weiterführende Informationen zu CBAM in der EU

Aktuell befindet sich CBAM in der Übergangsphase – daher kann es zu Anpassungen in der Regulatorik und bei der zeitlichen Umsetzung der Grenzausgleichsabgabe kommen. Aktuelle Informationen zu CBAM und möglichen CBAM-Ausnahmen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle(DEHSt) des Umweltbundesamtes